3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 8 GebührD) und dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Soweit das von ihm in der Eingabe vom 29. Juni 2024 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das Ausstandsgesuch beachtlich sein soll, ist dieses wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) des Ausstandsgesuchs abzuweisen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Ausstandsverfahren wird abgewiesen. -6- Das Obergericht erkennt: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.