Soweit der Gesuchsteller geltend macht, der Gerichtspräsident habe Verfahrensfehler begangen, um dafür zu sorgen, dass dem Gesuchsteller möglichst lange die Wasserversorgung entzogen werde, ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesuchsteller am 5. Juni 2024 darum ersucht hat, dass B._____ angewiesen werde, die Wasserversorgung im Wohnhaus des R._____ anzuschliessen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des entsprechenden Prozesses zu gewährleisten. Der Gerichtspräsident verfügte tags darauf und hiess den Antrag des Gesuchstellers gut. Hinweise darauf, dass er das Verfahren bewusst verzögert haben sollte, bestehen somit nicht.