Der Gesuchsteller wirft dem Gerichtspräsidenten im Verfahren SZ.2024.25 und vorliegend Rechtsverzögerung bzw. eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vor, indem er das Verfahren massiv und einseitig zugunsten der Ersteigerer beschleunigt habe. Diesbezüglich substantiiert er in keiner Form, was konkret geschehen sein soll, geschweige denn reichte er hierfür irgendwelche Belege ein. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, der Gerichtspräsident habe Verfahrensfehler begangen, um dafür zu sorgen, dass dem Gesuchsteller möglichst lange die Wasserversorgung entzogen werde, ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesuchsteller am 5. Juni 2024 darum ersucht hat, dass B._