Die Tatsache, dass das Betreibungsamt Q._____ im Amtsbericht vom 3. Mai 2024 festhielt, dass die Bewirtschaftung des R._____ dem Gesuchsteller auch über die Steigerung hinaus überlassen werde (Replikbeilage 5, S. 1) und der Gerichtspräsident im Entscheid SZ.2023.70 vom 24. April 2024 E. 3.3.2 festgehalten habe, der volle Beweis hierfür sei nicht erbracht (Replikbeilage 11, S. 16), stellt keine schwere Verletzung der Richterpflichten dar, zumal der Entscheid vor dem Ergehen des Amtsberichts gefällt wurde, weshalb die Erwägungen des Gerichtspräsidenten korrekt erscheinen. -5-