Der Gesuchsteller wirft dem Gerichtspräsidenten vor, sich nicht an die massgeblichen Rechtsbestimmungen (Art. 137 SchKG, Steigerungsbedingungen Ziff. 14 und 17) zu halten und die korrigierenden Entscheide des Bundesgerichts bzw. des Obergerichts zu ignorieren. Er substantiiert jedoch weder, inwiefern oder wann dies geschehen sein soll, noch legt er hierfür irgendwelche Belege auf. Es ist nicht Sache der das Ausstandsgesuch beurteilenden Behörde, nach Ausstandsgründen zu forschen.