2.2.2. Der Vorwurf, der Gerichtspräsident habe bereits am 5. Mai 2023 das parteiliche Präjudiz gefasst, dass die Ersteigerer des R._____ sofort über die Liegenschaft verfügen sollen und der Gesuchsteller diese verlassen müsse, ist derart allgemein gehalten, dass er einer Überprüfung auf seine Begründetheit von vornherein nicht zugänglich ist. Insbesondere lässt der Gesuchsteller jegliche Ausführung dazu vermissen, weshalb der Gerichtspräsident dieses Präjudiz, wohl ein Vorurteil gegen ihn, gefasst haben soll. Auf sein subjektives Empfinden ist nicht abzustellen.