137 SchKG anzuwenden sei, beachtet. Zudem habe sich der Gerichtspräsident im Verfahren SZ.2023.70 geweigert, anzuerkennen, dass dem Gesuchsteller die Bewirtschaftung des R._____ durch das Betreibungsamt überlassen worden sei. Auch im Verfahren BE.2024.1 sei bereits absehbar, dass der Gerichtspräsident versuchen werde, den Ersteigerern die Kosten für ihre Plünderungen und Verschandelungen auf dem R._____ zu erlassen, das Betreibungsamt davon zu dispensieren, diese Kosten und den noch ausstehenden restlichen Kaufpreis von den Ersteigerern einzuziehen, und die rechtswidrigen Grundbucheintragung zu bestätigen.