Gesuchsteller diese verlassen müssen. Der Gerichtspräsident habe sich in sämtlichen Verfügungen und Entscheiden geweigert, die massgeblichen Bestimmungen (insb. Art. 137 SchKG und die Steigerungsbedingungen Ziff. 14 und 17) anzuwenden. Stattdessen versuche er, den Ersteigerern Vollmachten zu erteilen, über die Liegenschaft bedingungslos zu verfügen. Der Gerichtspräsident habe weder die Verfügung des Bundesgerichts 5A_643/2023 vom 28. September 2023, welche die Gültigkeit und Anwendbarkeit der Steigerungsbedingungen festgehalten habe, noch den Entscheid des Obergerichts ZSU.2023.194 vom 20. November 2023, welcher bestätigt habe, dass Art. 137 SchKG anzuwenden sei, beachtet.