Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.155 / ik / nk (SZ.2024.28) Art. 113 Entscheid vom 18. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller A._____, […] Gesuchsgegner Beat Ackle, Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg, […] Gegenstand Ausstandsgesuch -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Eigentümer des R._____, B._____ veranlasste, dass die Wasserver- sorgung des Wohnhauses R._____ abgestellt wird. Der Gesuchsteller wandte sich zunächst mit Gesuch vom 31. Mai 2024 (Posteingang: 3. Juni 2024) an das Präsidium des Bezirksgerichts Laufenburg und beantragte superprovisorisch, die Gemeinde Q._____ sei anzuweisen, die Wasserver- sorgung an seinem Domizil sofort wieder anzuschliessen und zu gewähr- leisten (SZ.2024.25). Mit elektronischer Eingabe vom 5. Juni 2024 fasste er u.a. zusätzlich B._____ hinsichtlich Wasserversorgung ins Recht, worauf der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg ein neues Verfahren mit die- sem als Gegenpartei eröffnete (SZ.2024.28). 2. 2.1. Mit elektronischer Eingabe vom 29. Juni 2024 (eingereicht am 1. Juli 2024) verlangte der Gesuchsteller unter anderem den Ausstand des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg (Beat Ackle). 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg übermittelte das Ausstands- gesuch am 3. Juli 2024 dem Obergericht des Kantons Aargau. Er bestritt den vom Gesuchsteller geltend gemachten Ausstandsgrund. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Zuständig zur Beurteilung des vorliegenden, gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg (nachfolgend: Gerichtspräsident) in einer obli- gationenrechtlichen Angelegenheit gerichteten, Ausstandsgesuchs ist das Obergericht, 4. Zivilkammer (§ 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO; Geschäftsordnung des Obergerichts, Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 4 lit. l). Die Beurteilung des Ge- suchs erfolgt im summarischen Verfahren (STEPHAN WULLSCHLEGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 50 ZPO; REGINA KIENER, in: Kurzkommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 50 ZPO). 2. 2.1. Der Gesuchsteller begründet das Ausstandsgesuch damit, dass der Ge- richtspräsident seit dem 5. Mai 2023 ein unüberwindbares parteiliches Prä- judiz gegen ihn und zugunsten der Ersteigerer des R._____ hege. Dies sei aus mehreren vorangehenden Verfahren bekannt. Dabei sollten die Erstei- gerer des R._____ sofort über die Liegenschaft verfügen und der -3- Gesuchsteller diese verlassen müssen. Der Gerichtspräsident habe sich in sämtlichen Verfügungen und Entscheiden geweigert, die massgeblichen Bestimmungen (insb. Art. 137 SchKG und die Steigerungsbedingungen Ziff. 14 und 17) anzuwenden. Stattdessen versuche er, den Ersteigerern Vollmachten zu erteilen, über die Liegenschaft bedingungslos zu verfügen. Der Gerichtspräsident habe weder die Verfügung des Bundesgerichts 5A_643/2023 vom 28. September 2023, welche die Gültigkeit und Anwend- barkeit der Steigerungsbedingungen festgehalten habe, noch den Ent- scheid des Obergerichts ZSU.2023.194 vom 20. November 2023, welcher bestätigt habe, dass Art. 137 SchKG anzuwenden sei, beachtet. Zudem habe sich der Gerichtspräsident im Verfahren SZ.2023.70 geweigert, an- zuerkennen, dass dem Gesuchsteller die Bewirtschaftung des R._____ durch das Betreibungsamt überlassen worden sei. Auch im Verfahren BE.2024.1 sei bereits absehbar, dass der Gerichtspräsident versuchen werde, den Ersteigerern die Kosten für ihre Plünderungen und Verschan- delungen auf dem R._____ zu erlassen, das Betreibungsamt davon zu dis- pensieren, diese Kosten und den noch ausstehenden restlichen Kaufpreis von den Ersteigerern einzuziehen, und die rechtswidrigen Grundbuchein- tragung zu bestätigen. Die bekannten Rechtsverzögerungsmanöver des Gerichtspräsidenten im Verfahren SZ.2024.25 seien mit den anderen pro- zeduralen Manövern in den vorangegangenen Verfahren vergleichbar, in welchen er jeweils dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör verweigert habe, um das Verfahren einseitig zugunsten der Ersteigerer zu beschleu- nigen. Der Gerichtspräsident wolle dem Gesuchsteller das Recht auf ein rechtmässiges Verwertungsverfahren über die Liegenschaft verweigern. Er habe im Verfahren SZ.2024.25 und vorliegend erneut die Prozedur und die Rechtsprechung unzulässigerweise manipuliert, um dafür zu sorgen, dass dem Gesuchsteller möglichst lange die Wasserversorgung verweigert werde. 2.2. 2.2.1. Der Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter umfasst nicht auch die Garantie eines jederzeit fehlerfrei arbeitenden Richters. Ver- fahrens- oder Einschätzungsfehler sind deshalb ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sa- che oder Fehler in der Verhandlungsführung. Solche Fehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verlet- zung der Richterpflichten darstellen. Selbst die Tatsache, dass ein Ober- gerichtsurteil vom Bundesgericht zum zweiten Mal aufgehoben und zurück- gewiesen werden musste, vermag noch keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken (MARC WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische -4- Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 47 ZPO). Entsprechend überprüft denn auch ein Ausstandsgericht die Prozessführung nicht wie eine ordentliche Rechtsmittelinstanz (Urteil des Bundesgerichts 5A_843/2019 vom 8. April 2020, E. 4.2.1). Das subjektive Empfinden einer Partei oder rein persönliche Eindrücke sind nicht ausschlaggebend (WE- BER, a.a.O., N. 3 zu Art. 47 ZPO). 2.2.2. Der Vorwurf, der Gerichtspräsident habe bereits am 5. Mai 2023 das par- teiliche Präjudiz gefasst, dass die Ersteigerer des R._____ sofort über die Liegenschaft verfügen sollen und der Gesuchsteller diese verlassen müsse, ist derart allgemein gehalten, dass er einer Überprüfung auf seine Begründetheit von vornherein nicht zugänglich ist. Insbesondere lässt der Gesuchsteller jegliche Ausführung dazu vermissen, weshalb der Gerichts- präsident dieses Präjudiz, wohl ein Vorurteil gegen ihn, gefasst haben soll. Auf sein subjektives Empfinden ist nicht abzustellen. Der Gesuchsteller wirft dem Gerichtspräsidenten vor, sich nicht an die massgeblichen Rechtsbestimmungen (Art. 137 SchKG, Steigerungsbedin- gungen Ziff. 14 und 17) zu halten und die korrigierenden Entscheide des Bundesgerichts bzw. des Obergerichts zu ignorieren. Er substantiiert je- doch weder, inwiefern oder wann dies geschehen sein soll, noch legt er hierfür irgendwelche Belege auf. Es ist nicht Sache der das Ausstandsge- such beurteilenden Behörde, nach Ausstandsgründen zu forschen. Darüber hinaus behauptet der Gesuchsteller, dass der Gerichtspräsident in diversen Verfahren gegen ihn entschieden habe oder dies noch in aus- stehenden Verfahren tun werde. Der Umstand, dass ein Richter in einem oder mehreren früheren Verfahren gegen eine Partei oder ihre Vertretung mitgewirkt hat, bildet nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein jedoch keinen Ausstandsgrund. Dieser Grundsatz, den der Gesetzgeber explizit für das Verfahren vor dem Bundesgericht aufgestellt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG), ist allgemeiner Natur. Auch der Vorwurf, dass ein Richter einen sachlich falschen Entscheid gefällt habe, bildet in aller Regel keinen Ausstandsgrund. Einen solchen Entscheid zu korrigieren, ist Auf- gabe des Rechtsmittel- und nicht des Ausstandsverfahrens (BGE 114 la 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2). Die Tatsache, dass das Betreibungsamt Q._____ im Amtsbericht vom 3. Mai 2024 festhielt, dass die Bewirtschaftung des R._____ dem Ge- suchsteller auch über die Steigerung hinaus überlassen werde (Replikbei- lage 5, S. 1) und der Gerichtspräsident im Entscheid SZ.2023.70 vom 24. April 2024 E. 3.3.2 festgehalten habe, der volle Beweis hierfür sei nicht erbracht (Replikbeilage 11, S. 16), stellt keine schwere Verletzung der Richterpflichten dar, zumal der Entscheid vor dem Ergehen des Amtsbe- richts gefällt wurde, weshalb die Erwägungen des Gerichtspräsidenten kor- rekt erscheinen. -5- Soweit der Gesuchsteller sich auf das gegenwärtig ablaufende Verfahren BE.2024.1 bezieht, bringt er keine konkreten Verfahrensfehler vor, sondern stellt nur Mutmassungen darüber auf, was passieren könnte. Dieses Vor- würfe sind nicht geeignet einen Ausstand zu begründen. Der Gesuchsteller wirft dem Gerichtspräsidenten im Verfahren SZ.2024.25 und vorliegend Rechtsverzögerung bzw. eine Verletzung seines rechtli- chen Gehörs vor, indem er das Verfahren massiv und einseitig zugunsten der Ersteigerer beschleunigt habe. Diesbezüglich substantiiert er in keiner Form, was konkret geschehen sein soll, geschweige denn reichte er hierfür irgendwelche Belege ein. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, der Ge- richtspräsident habe Verfahrensfehler begangen, um dafür zu sorgen, dass dem Gesuchsteller möglichst lange die Wasserversorgung entzogen werde, ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesuchsteller am 5. Juni 2024 darum ersucht hat, dass B._____ angewiesen werde, die Wasserversor- gung im Wohnhaus des R._____ anzuschliessen und bis zum rechtskräfti- gen Abschluss des entsprechenden Prozesses zu gewährleisten. Der Ge- richtspräsident verfügte tags darauf und hiess den Antrag des Gesuchstel- lers gut. Hinweise darauf, dass er das Verfahren bewusst verzögert haben sollte, bestehen somit nicht. Insgesamt hat der Gesuchsteller nichts vorgebracht, was den objektiven Anschein der Befangenheit des Gerichtspräsidenten begründen könnte. 2.3. Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Gesuchstellers das Vor- liegen des Anscheins einer Befangenheit des Gerichtspräsidenten nicht zu begründen. Folglich ist das Ausstandsgesuch abzuweisen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 8 GebührD) und dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Soweit das von ihm in der Eingabe vom 29. Juni 2024 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das Aus- standsgesuch beachtlich sein soll, ist dieses wegen offensichtlicher Aus- sichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) des Ausstandsgesuchs abzuweisen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Aus- standsverfahren wird abgewiesen. -6- Das Obergericht erkennt: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Ausstandsverfahren von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert einer Frist von 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Justizge- richt des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 2, 5001 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. e GOG; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kön- nen die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind – gesetzlich vorgesehene Ausnahmen vorbehalten – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Aarau, 18. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus