1.2. Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und des Beklagten abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird der Klägerin auferlegt. Sie wird mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet. Die Klägerin hat folglich noch Fr. 1'000.00 an die Obergerichtskasse zu bezahlen und dem Beklagten Fr. 2'000.00 zu ersetzen (Art. 404 ZPO i.V.m. Art. 111 aZPO). - 39 - 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten seine zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 3'077.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ersetzen.