1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen der Klägerin und des Beklagten sowie von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 2, 3.1, 4.2, 4.3, 5.2, 5.3, 6 und 7 des Entscheids des Bezirksgerichts Laufenburg, Präsidium des Familiengerichts, vom 25. Juni 2024 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: - 37 - 2. Die Kinder C._____ (geb. tt.mm. 2015) und D._____ (geb. tt.mm. 2017) werden per 1. August 2024 unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Der Hauptwohnsitz der Kinder ist bei der Mutter. 3. 3.1. Der Betreuungsanteil der Eltern gestaltet sich wie folgt: