Die von der Klägerin dem Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Zuschlags von insgesamt 30 % für die Berufungsantwort sowie die Eingaben vom 30. September 2024 und 15. Oktober 2024 (§ 6 Abs. 3 AnwT), eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) sowie eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % andererseits auf (gerundet) Fr. 3'077.00 (Fr. 3'350.00 x 1.1 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: