Es rechtfertigt sich daher, sämtliche Prozesskosten des Berufungsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist dabei auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (2 Berufungen; § 7 Abs. 4 GebührD). Diese wird mit dem vom Beklagten geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet, so dass die Klägerin dem Beklagten Fr. 2'000.00 direkt zu ersetzen (Art. 404 ZPO i.V.m. Art. 111 aZPO).