7. Kosten Die Berufung des Beklagten wird ganz überwiegend gutgeheissen, insbesondere in Bezug auf die von ihm beantragte Erweiterung seines Betreuungsanteils. Einzig mit dem Begehren um Anrechnung von bereits geleisteten Zahlungen dringt der Beklagte mit seiner Berufung nicht vollumfänglich durch. Die Klägerin dringt dagegen mit ihrer Berufung nur im äusserst geringen Umfang von wenigen Franken hinsichtlich der Ehegattenunterhaltsbeiträge in den Phasen 5 und 6 durch. Demgegenüber erhöhen sich gar die von ihr zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge. Es rechtfertigt sich daher, sämtliche Prozesskosten des Berufungsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen.