Weitere Zahlungen wurden nicht glaubhaft dargelegt. Der angefochten Entscheid ist folglich insoweit anzupassen, als die Zahlungen des Beklagten für den Zeitraum von Oktober 2023 bis 16. September 2024 von insgesamt Fr. 979.75 (Fr. 429.75 gemäss angefochtenem Entscheid + Fr. 550.00) an dessen Unterhaltsverpflichtungen angerechneten werden können. - 36 - 6. Fazit Die führt zu einer teilweisen Gutheissung der Berufung des Beklagten sowie zu einer teilweisen Gutheissung der Berufung der Klägerin, soweit auf diese eingetreten wird.