Den vom Beklagten eingereichten Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis 16. September 2024 (Beilage 12 zur Stellungnahme des Beklagten vom 30. September 2024) ist ab August 2024 (Anordnung der alternierenden Obhut gemäss angefochtenem Entschied) einzig eine Zahlung von Fr. 550.00 an die Klägerin mit Valuta vom 23. August 2024 zu entnehmen. Die Klägerin hat mit ihrer Eingabe vom 4. Oktober 2024 nicht bestritten, diese Zahlung in der Höhe von zwei Kinderzulagen à Fr. 275.00 erhalten zu haben. Weitere Zahlungen wurden nicht glaubhaft dargelegt.