5. Anrechenbare Unterhaltszahlungen Die Vorinstanz rechnete Zahlungen des Beklagten an die Klägerin für den Zeitraum von Oktober 2023 bis Dezember 2023 von insgesamt Fr. 429.75 an die angeordneten Unterhaltsbeiträge an (angefochtener Entscheid Dis- positiv-Ziffer 7). Der Beklagte verlangt im Berufungsverfahren darüber hinaus die Anrechnung von seit August 2024 der Klägerin weitergeleiteten Kinderzulagen von monatlich Fr. 550.00, obwohl er seit dann die Kinderzulagen gemäss dem angefochtenen Entscheid nicht mehr weiterleiten müsse (Stellungnahme des Beklagten vom 30. September 2024).