4.7.4. Phase 6 In Phase 6 beträgt der gebührende Bedarf der Klägerin Fr. 4'107.00 (Fr. 3'101.00 + Fr. 1'006.00) und ihr Einkommen weiterhin Fr. 3'913.85, was zu einer Unterdeckung von Fr. 193.00 führt (vgl. E. 4.5.3 hiervor). Unter Berücksichtigung der von ihr zu tragenden Anteile am ungedeckten Barunterhalt der Kinder von je Fr. 40.00 (vgl. E. 4.6.5 hiervor) resultiert ein Manko von gerundet Fr. 275.00 (Fr. 193.00 + Fr. 40.00 + Fr. 40.00). Der Beklagte ist somit zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages in dieser Höhe, der seinem Überschuss entspricht (Einkommen Fr. 6'206.85 ./. Bedarf Fr. 4'638.00 ./. Überschussanteil Fr. 1'006.00 ./. Anteil ungedeckter Barunterhalt C._____ Fr. 144.00