Der Beklagte ist folglich zur Leistung eines Ehegattenunterhaltbeitrages in dieser Höhe, der seinem Überschuss entspricht (Einkommen Fr. 6'206.85 ./. Bedarf Fr. 4'638.00 ./. Überschussanteil Fr. 1'073.00 ./. Anteil ungedeckter Barunterhalt C._____ Fr. 169.00 ./. Anteil ungedeckter Barunterhalt D._____ Fr. 14.00), zu verpflichten.