4.7.2. Phase 1 bis 4 In den Phasen 1 bis 4 bleibt es aufgrund der im Vergleich zum angefochtenen Entscheid gleichbleibenden Berechnungsparametern (vgl. E. 4.4 hiervor) sowie den gleichbleibenden Kinderunterhaltsbeiträgen (vgl. E. 4.6.3 hiervor) bei den von der Vorinstanz angeordneten, vom Beklagten an die Klägerin zu bezahlenden Ehegattenunterhaltsbeiträgen (Phase 1: Fr. 550.00; Phase 2: Fr. 560.00; Phase 3: Fr. 80.00; Phase 4: Fr. 340.00; vgl. angefochtener Entscheid Dispositivziffer 6).