Nachdem die Klägerin mit ihrer Berufung die Kinderunterhaltsbeiträge in sämtlichen Phasen angefochten hat, sind die im Vergleich zum angefochtenen Entscheid ab Phase 5 abzuändernden Unterhaltsbeiträge gestützt auf die bei Kinderangelegenheiten geltende Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) mit vorliegendem Entscheid von Amtes wegen anzupassen. 4.7. Ehegattenunterhalt 4.7.1. Es bleibt der persönliche Unterhalt für die Klägerin zu ermitteln.