__ und D._____ in der Höhe von je (gerundet) Fr. 125.00 (beim Beklagten angefallene ungedeckte Kosten von Fr. 271.00 pro Kind ./. vom Beklagten zu tragende Unterdeckung des Barbedarfs von Fr. 144.00 pro Kind). 4.6.6. Zwischenfazit Insgesamt ergeben sich folgende in den Phasen 1 bis 3 vom Beklagten an die Klägerin und in den Phasen 4 bis 6 von der Klägerin an den Beklagten monatlich im Voraus zu bezahlende Kinderunterhaltsbeiträge: