der Klägerin an den Beklagten zu zahlenden Unterhaltsbeitrag für D._____ in der Höhe von (gerundet) Fr. 190.00 (beim Beklagten angefallene ungedeckte Kosten von Fr. 206.00 ./. vom Beklagten zu tragende Unterdeckung des Barbedarfs von Fr. 14.00). 4.6.5. Phase 6 In Phase 6 (ab 1. Januar 2028) bleiben die Leistungsfähigkeit sowie die Betreuungsanteile der Parteien gleich, womit die Klägerin für den Unterhalt der Kinder weiterhin mit 22 % und der Beklagte mit 78 % aufzukommen hat (vgl. E. 4.6.4 hiervor).