Anteil Überschuss: Fr. 332.00 [62 % von Fr. 536.00]), wobei sich aufgrund der der Klägerin zukommenden AHV/IV-Kinderrente von Fr. 815.00 und der IV-Kin- derrente aus der 2. Säule von Fr. 375.00 ein Überschuss von Fr. 189.00 resultiert. Die beim Beklagten anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 481.00 (Grundbetrag: Fr. 152.00 [38 % von Fr. 400.00]; Wohnkosten: Fr. 125.00; Anteil Überschuss: Fr. 204.00 [38 % von Fr. 536.00]), wobei sich aufgrund der ihm zukommenden Kinderzulage von Fr. 275.00 eine Unterdeckung dieser Kosten von Fr. 206.00 ergibt. Daraus resultiert ein von - 33 -