Der gebührende Barbedarf von D._____ (inkl. Überschussanteil) beläuft sich auch in Phase 5 auf Fr. 1'517.00, wobei dieser zu Fr. 18.00 ungedeckt ist (vgl. E. 4.5.3 hiervor). Diese Unterdeckung hat die Klägerin mit Fr. 4.00 (Fr. 18.00 x 22 %) und der Beklagte mit Fr. 14.00 (Fr. 18.00 x 78 %) zu tragen. Die bei der Klägerin anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 1'001.00 (Grundbetrag: Fr. 248.00 [62 % von Fr. 400.00]; Wohnkosten: Fr. 125.00; Krankenkasse: Fr. 196.00; Steueranteil: Fr. 100.00; Anteil Überschuss: Fr. 332.00 [62 % von Fr. 536.00]), wobei sich aufgrund der der Klägerin zukommenden AHV/