Anteil Überschuss: Fr. 204.00 [38 % von Fr. 536.00]), wobei sich aufgrund der ihm zukommenden Kinderzulage von Fr. 275.00 eine Unterdeckung dieser Kosten von Fr. 282.00 ergibt. Daraus resultiert ein von der Klägerin an den Beklagten zu zahlenden Unterhaltsbeitrag für C._____ in der Höhe von (gerundet) Fr. 115.00 (beim Beklagten angefallene ungedeckte Kosten von Fr. 282.00 ./. vom Beklagten zu tragende Unterdeckung des Barbedarfs von Fr. 169.00).