Krankenkasse: Fr. 196.00; Steueranteil: Fr. 100.00; Anteil Überschuss: Fr. 332.00 [62 % von Fr. 536.00]), wobei sich aufgrund der der Klägerin zukommenden AHV/IV-Kinderrente von Fr. 815.00 und der IV-Kinderrente aus der 2. Säule von Fr. 375.00 ein Überschuss von Fr. 65.00 resultiert. Die beim Beklagten anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 557.00 (Grundbetrag: Fr. 228.00 [38 % von Fr. 600.00]; Wohnkosten: Fr. 125.00; Anteil Überschuss: Fr. 204.00 [38 % von Fr. 536.00]), wobei sich aufgrund der ihm zukommenden Kinderzulage von Fr. 275.00 eine Unterdeckung dieser Kosten von Fr. 282.00 ergibt.