Der gebührende Barbedarf von C._____ (inkl. Überschussanteil) beläuft sich in Phase 5 neu auf Fr. 1'682.00, wobei dieser zu Fr. 217.00 ungedeckt ist (vgl. E. 4.5.3 hiervor). Diese Unterdeckung hat die Klägerin mit Fr. 48.00 (Fr. 217.00 x 22 %) und der Beklagte mit Fr. 169.00 (Fr. 217.00 x 78 %) zu tragen. Die bei der Klägerin anfallenden Kosten von C._____ belaufen sich auf Fr. 1'125.00 (Grundbetrag: Fr. 372.00 [62 % {Betreuungsanteil} von Fr. 600.00]; Wohnkosten: Fr. 125.00; Krankenkasse: Fr. 196.00; Steueranteil: Fr. 100.00;