Diese Unterdeckung hat die Klägerin je mit Fr. 8.00 (Fr. 51.00 x 16 %) und der Beklagte mit je Fr. 43.00 (Fr. 51.00 x 84 %) zu tragen. Die bei der Klägerin anfallenden Kosten der Kinder belaufen sich je auf Fr. 1'149.00 (Grundbetrag: Fr. 300.00 [75 % {Betreuungsanteil} von Fr. 400.00]; Wohnkosten: Fr. 125.00 [gemäss ungerügt gebliebener Feststellung der Vorinstanz, wonach der Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 auf die Parteien aufzuteilen ist, da die Wohnkosten den Parteien unabhängig vom Betreuungsanteil zu gleichen Teilen anfalle; angefochtener Entscheid E. 6.5.2.3]; Krankenkasse: Fr. 196.00; Steueranteil: Fr. 100.00;