4.6.3.2. In Phase 4 verbleibt der Klägerin ein Überschuss von (gerundet) Fr. 813.00 (Fr. 3'913.85 ./. Fr. 3'101.00), dem Beklagten einer solcher von (gerundet) Fr. 1'569.00 (Fr. 6'206.85 ./. Fr. 4'638.00). Damit ergibt sich eine Leistungsfähigkeit der Klägerin von rund 34 % sowie eine Leistungsfähigkeit des Beklagten von rund 66 %. Der Betreuungsanteil der Klägerin beträgt in dieser Phase 75 %, der Betreuungsanteil des Beklagten 25 % (vgl. E. 4.6.3.1 hiervor). Es besteht somit gleichzeitig ein asymmetrischer Betreuungsumfang und ein Leistungsgefälle, weshalb die Klägerin den Unterhalt der Kinder in Anwendung der "Matrix" (vgl. E. 4.6.1 hiervor) mit 16 % zu tragen hat.