Eltern und zu den nach der Drittelstages-Methode (vgl. E. 3.4.4 hiervor) korrekt auf rund 25 % bzw. 75 % berechneten Betreuungsanteilen auf die Klägerin und den Beklagten aufteilte (angefochtener Entscheid E. 8.3.3; vgl. zur Berechnungsmethode ebenso E. 4.6.3.2 hernach). - 31 -