Nach der Betreuungsregelung gemäss angefochtenem Entscheid hatte der Beklagte die Kinder nebst dem praxisüblichen Besuchsrecht (jedes 2. Wochenende) somit auch zusätzlich in jeder zweiten Woche während einem ganzen Tag und einer ganzen Nacht zu betreuen. Angesichts der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche eine Aufteilung des Barunterhalts der Kinder nach den effektiven Betreuungsanteilen der Kindseltern bereits ab einem zusätzlichen Tag pro Woche als nicht willkürlich erachtet, ist somit entgegen den klägerischen Ausführungen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in dieser Phase den Barunterhalt der Kinder in Relation zur Leistungsfähigkeit der