(Urteil des Bundesgerichts 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.3). Ab 1. August 2024 bis zur Zustellung des vorliegenden Entscheids kam dem Beklagten gemäss angefochtenem Entscheid die Betreuung der Kinder nebst jedem 2. Wochenende zusätzlich in jeder zweiten Woche von jeweils Donnerstagnachmittag bis Freitagnachmittag zu (angefochtener Entscheid Dispositivziffer 3.1). Nach der Betreuungsregelung gemäss angefochtenem Entscheid hatte der Beklagte die Kinder nebst dem praxisüblichen Besuchsrecht (jedes 2. Wochenende) somit auch zusätzlich in jeder zweiten Woche während einem ganzen Tag und einer ganzen Nacht zu betreuen.