Vielmehr komme der Betreuungsanteil des Beklagten einer ausgedehnten Kontaktregelung ohne Auswirkung auf die finanziellen Belangen gleich. Soweit aus der von der Klägerin geltend gemachten, aber einzig tabellarisch aufgeführten, Unterhaltsberechnung ersichtlich, bringt diese weiter vor, dass der Beklagte auch ab Phase 4 weiterhin für den gesamten Barunterhalt der Kinder aufzukommen habe (Berufung Klägerin S. 4 und 7 ff.).