Die Klägerin moniert mit ihrer Berufung, dass gemäss Praxis erst ab einem Betreuungsanteil von 30 % von einer alternierenden Obhut gesprochen werden könne. Die von der Vorinstanz angenommene Betreuungsregelung (Betreuungsanteil Beklagter: 25 %; Betreuungsanteil Klägerin: 75 %) entspreche keiner alternierenden Obhut. Vielmehr komme der Betreuungsanteil des Beklagten einer ausgedehnten Kontaktregelung ohne Auswirkung auf die finanziellen Belangen gleich.