4.6.2. Phasen 1 bis 3 Die beiden Töchter der Parteien haben bis zum 31. Juli 2024 faktisch unter der alleinigen Obhut der Klägerin gestanden, weshalb die Vorinstanz zu Recht feststellte, dass der Beklagte bis dahin (Phasen 1 bis 3) allein für den ungedeckten Bedarf der Kinder (Barbedarf + Überschussanteil ./. eigenes Einkommen; vgl. E. 4.5.3 hievor) aufzukommen hat. Folglich bleibt es in den Phasen 1 bis 3 bei folgenden von der Vorinstanz (gerundet) festgehaltenen und vom Beklagten an die Klägerin zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträgen: