Keine der Parteien macht geltend, dass sich aus erzieherischen oder konkreten Bedarfsgründen eine Beschränkung der Überschussanteile der Kinder (in der Höhe zwischen Fr. 503.00 bis Fr. 832.00 pro Kind und Phase) aufdrängen würde, weshalb es in Anbetracht der in obiger Erwägung erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts bei dieser – auch von der Vorinstanz – vorgenommenen Überschussverteilung sein Bewenden hat. 4.6. Kinderunterhalt 4.6.1. Theorie Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt für - 28 -