4.5.3. Die Vorinstanz hat die errechneten Gesamtüberschüsse in allen Phasen nach grossen und kleinen Köpfen auf die Eltern und Kinder aufgeteilt, was von keiner Partei bemängelt wurde. Gründe, welche ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, sind auch keine ersichtlich. Somit ergibt sich folgende Überschussaufteilung (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 8.1 f.):