4.5.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Regel der Aufteilung des Überschusses auf die Eltern und Kinder "nach grossen und kleinen Köpfen", d.h. den Kindern wird im Vergleich zu den Eltern ein halber Überschussanteil zugesprochen. Davon kann jedoch abgewichen werden; insbesondere soll gemäss Bundesgericht bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen limitiert werden (BGE 147 III 265 E. 7.3, 147 III 293 E. 4.4 a.E.).