des Bundesgerichts 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 4.3.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz beim Beklagten, trotz den guten vorliegenden finanziellen Verhältnissen, hinsichtlich seines Arbeitsweges einzig die Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs berücksichtigt hat. - 26 - 4.4.5. Zwischenfazit Zusammengefasst bleibt es hinsichtlich der im familienrechtlichen Bedarf der Parteien und deren Kindern zu berechnenden Positionen und Zahlen bei den Feststellungen gemäss angefochtenem Entscheid (vgl. E. 4.2.3 hiervor).