eine Zeitersparnis von über einer Stunde pro Tag zukomme, was ihn erheblich bei der optimalen Verteilung seiner Arbeitszeit entlaste, womit er die persönliche Betreuung der Kinder bei einer alternierenden Obhut in Einklang bringen könne (Berufungsantwort Beklagter S. 13 f.). 4.4.4.3. Auslagen für ein Privatfahrzeug sind in der Bedarfsberechnung nur zu berücksichtigen, wenn diesem sog. Kompetenzqualität zukommt. Andernfalls ist der Auslagenersatz wie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 3.1.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LE180070 vom 11. September 2019 E. 6.3/b).