4.4.4.2. Der Beklagte bringt vor, ihm seien die Kosten für die Benutzung seines Privatfahrzeugs zur Zurücklegung seines Arbeitswegs in der Höhe von mindestens Fr. 660.00 anzurechnen. Vorliegend seien genügend Mittel vorhanden, um auch das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum zu berücksichtigen, weshalb nicht die engen Massstäbe des Betreuungsrechts massgebend seien. Weiter habe die HR-Abteilung seiner Arbeitgeberin bestätigt, dass der Beklagte mit seinem Fahrzeug schneller zu seinen Aussenterminen gelangen und so seine Arbeitszeit effizienter nutzen könne. Ebenso sei zu beachten, dass ihm durch die Benützung des Autos - 25 -