4.4.4. Arbeitswegkosten Beklagter 4.4.4.1. Die Vorinstanz rechnete dem familienrechtlichen Bedarf des Beklagten Arbeitswegkosten für die Auslagen eines Monatsabos für die öffentlichen Verkehrsmittel in der Höhe von Fr. 86.00 an. Der Beklage sei für seine Arbeitstätigkeit nicht auf die Nutzung eines Privatfahrzeugs angewiesen. Eine blosse Zeitersparnis führe nicht dazu, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukomme (angefochtener Entscheid E. 6.6.1).