Die Wohnsituation der Klägerin ähnle daher eher derjenigen eines volljährigen Kindes, das noch bei den Eltern wohne und für welches ein Grundbetrag von Fr. 600.00 zu berücksichtigen sei (Berufungsantwort Beklagter S. 11). Entgegen diesen beklagtischen Ausführungen erschliesst sich indessen nicht, inwiefern Einsparungen infolge allfälligem Wegfall der Gebühren für eine Hausratsversicherung, für die Serafe, TV - 23 -