4.4.2.3. Der Beklagte will der Klägerin dagegen einen reduzierten Grundbetrag in der Höhe von lediglich Fr. 600.00 anrechnen lassen. Er bringt vor, die Klägerin habe keine Auslagen für eine eigene Hausratversicherung, für die Serafe, TV und Internet. Dazu komme das häufige Essen bei den Eltern und der Schwester. Die Wohnsituation der Klägerin ähnle daher eher derjenigen eines volljährigen Kindes, das noch bei den Eltern wohne und für welches ein Grundbetrag von Fr. 600.00 zu berücksichtigen sei (Berufungsantwort Beklagter S. 11).