4.4.2.2. Die Klägerin macht geltend, ihr sei ein Grundbetrag in der Höhe von Fr. 1'200.00 für eine alleinstehende Person anzurechnen. Zur Begründung führt sie einzig aus, dass sie allein lebe und es keinen Grund gebe, beim Grundbetrag von Einsparungen aus dem Zusammenleben mit anderen Personen auszugehen (Berufung Klägerin S. 9). Damit setzt sich die Klägerin nicht in genügender Art und Weise mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander (vgl. E. 1 hievor), weshalb auf die von ihr verlangte Erhöhung des Grundbetrags nicht weiter einzugehen ist.