Die Klägerin selbst habe eine Wohnung im Obergeschoss der Hälfte ihrer Eltern gemietet. Die Klägerin habe ausgeführt, dass sie ein bis drei Mal bei der Schwester und ab und an bei den Eltern esse. Auch wenn es sich mit dem Mietverhältnis zwischen der Klägerin und ihren Eltern rein formell gesehen um zwei verschiedene Haushalte handle, finde faktisch keine Trennung statt. Es rechtfertige sich daher, der Klägerin einen reduzierten Grundbetrag von Fr. 1'100.00 anzurechnen (angefochtener Entscheid E. 6.6.1).