4.4.2. Grundbetrag 4.4.2.1. Die Vorinstanz rechnete der Klägerin in allen Phasen einen Grundbetrag in der Höhe von Fr. 1'100.00 für eine alleinstehende Schuldnerin in Hausgemeinschaft mit erwachsenen Personen im Sinne von Ziff. I/2 der obergerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Eltern der Klägerin würden ein Zweifamilienhaus besitzen. In der rechten Hälfte wohnten die Eltern und in der linken Hälfte die Schwester der Klägerin. Die Klägerin selbst habe eine Wohnung im Obergeschoss der Hälfte ihrer Eltern gemietet.