Aufgrund der mit vorliegendem Entscheid neu angeordneten Betreuungsregelung (erweiterter Betreuungsanteil des Beklagten; vgl. E. 3.4.1 hiervor) und der daraus resultierenden neuen Unterhaltsberechnungen (vgl. E. 4.6 ff. hernach) ab Zustellung des Berufungsentscheids könnte eine neue Phase bis 31. Mai 2025 eingeführt werden. In Anbetracht der kurzen Dauer zwischen Zustellung des vorliegenden Entscheids bis zum Beginn von Phase 5 (1. Juni 2025) wird jedoch gestützt auf das hiervor erwähnte weite richterliche Ermessen in Unterhaltssachen (vgl. BGE 134 III 577 E. 4) auf die Bildung einer weiteren Phase verzichtet.