Die Unterhaltsbeiträge hat die Vorinstanz nach der zweistufigen Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung berechnet, wobei sie bei der Bestimmung des Kinderunterhalts in den Phasen 1 bis 3 davon ausging, dass der Beklagte allein für den Barunterhalt der Kinder aufzukommen habe, zumal in diesen Phasen der Klägerin die alleinige Obhut über die Kinder zugekommen sein soll (angefochtener Entscheid E. 8.3.1). Ab Phase 4 ging die Vorinstanz von der von ihr angeordneten alternierenden Obhut bzw. einem Betreuungsanteil des Beklagten von 25 % und einem Betreuungsanteil der Klägerin von 75 % aus, weshalb sie die finanziellen - 21 -